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Fachwissen vom Experten im spanischen Steuerrecht

Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer

Verjährung im spanischen Steuerrecht von 4 Jahren

Die Verjährung im spanischen Steuerrecht ist in der spanischen Abgabenordnung (LGT) geregelt und findet in den besonderen Steuergesetzen, wie dem spanischen Erbschaftssteuergesetz Ergänzungen für die Anwendung bei Erbschaften.

MERKE:

Die Verjährung führt zum Erlöschen der Steuerschuld in der spanischen Erbschaftssteuer.

Problem des Verjährungsbeginns:

Im spanischen Erbschaftssteuergesetz ist der Verjährungsbeginn an das Ende der Erklärungsfrist von 6 Monaten nach dem Todestag geknüpft.

Mit der Ausnahme, dass bei Todesfällen ausserhalb von Spanien, die spanische Behörde, Kenntnis haben möchte, bevor sie den Verjährungsbeginn zulässt.

Diese Anwendung und Interpretation des Verjährungsrechtes ist legitim, da mit der Verjährungsregelung die langsame Staatliche Verwaltung zur zügigen Abwicklung und Rechtssicherheit beitragen soll, ansonten verliert sie das Besteuerungsrecht in der Erbschaft.

Anwendbarkeit auf Erbschaften von Deutschen, Österreichern, Schweizern und anderen Nationalitäten in Spanien:

Das spanische Erbschaftssteuergesetz findet bei Erbschaften mit spanischen Immobilien Anwendung, da die Erbschaftssteuer an den Belegenheitsort der Immobilie anknüpft.

Die Verjährung ist von der Verwirkung zu unterscheiden.

Die Verwirkung hat keine materielle Wirkung, da mit der Verwirkung ein Verfahren der spanischen Finanzbehörde wegen Zeitablauf stillschweigend beendet wird, aber in der Regel später wieder aufgenommen werden kann.

Eine Ausnahme besteht bei Steuerbussgeldbescheiden, wenn diese Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben werden, verwirkt die spanische Finanzbehörde das Recht, erneut in der selben Sache ein Bussgeldverfahren einzuleiten.

MERKE:

Zahlen Sie Erbschaftssteuer, obgleich die Verjährung eingetreten war, haben Sie ein Rückforderungsrecht gegenüber der spanischen Finanzbehörde.

Nach der Verjährung des Besteuerungsrechts kann die spanische Finanzbehörde nicht mehr:

  • die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer / Einkommensteuer u.a. festsetzen

  • nicht mehr die Zahlung der Steuer verlangen

  • eingereichte Steuererklärungen nicht mehr durch Steuerbescheid verändern

  • Belege nicht mehr verlangen, wobei hier Einschränkungen gelten, bezüglich der Steuerpflichten Dritter und Ihrer Mitwirkungspflicht als Bürger

BEACHTEN:

Aber auch Sie als Steuerzahler unterliegen der Verjährung in Bezug auf Ihre Rechte.

Sie verlieren Ihr Recht, überzahlte Steuer oder unberechtigte Steuerzahlungen und Bürgschaftskosten für Garantieleistungen zurückzufordern als auch das Recht, die Beträge zu erhalten.

UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNG

Die Unterbrechung führt zum erneuten Verjährungslauf von 4 Jahren, während die Hemmung nach Wegfall des Hemmungsgrundes, den bereits erfolgten Verjährungslauf nicht beeinflusst. Die Unterbrechung ist der gesetzliche Normfall.

RECHTSSICHERHEIT beim spanischen Immobilienkauf und Erbschaft in Spanien

Es ist zu Ihrem Schutz wichtig, dass Sie einen steuerlichen Repräsentanten (Vertreter vor der spanischen Steuerbehörde) beim spanischen Immobilienkauf, Verkauf, Erbschaft bestellen, um Zustellungen von der Finanzbehörde zu erhalten, den die Finanzbehörde kann bei vergeblicher Zustellung über das Amtsblatt veröffentlichen und Sie erfahren vermutlich nichts von dieser Zustellung.

Ist ein steuerlicher Vertreter bestellt, hat die spanische Finanzbehörde vorrangig an diesen zuzustellen.

Bei der Verjährungsthematik kann die Zustellung von Steuerbescheiden die Verjährung unterbrechen, sollten Sie davon keine Kenntnis erhalten, wiegen Sie sich im Glauben der Verjährung, und Verzugszinsen als auch Bussgeld laufen über die Jahre zu erheblichen Beträgen auf.

Wir stehen Ihnen als Steuervertreter in Spanien zur Verfügung.

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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: Oktober 2010


 
     
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