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2010 / 2011 Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer Teneriffa
Vererbung und Schenkung einer Immobilie auf Teneriffa und anderen Kanarischen Inseln.
Es ist festzustellen, dass in Spanien kein einheitliches Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz gilt, sondern nur ein Rahmengesetz mit der
Bezeichnung Ley 29/1987 und die Ausführungsverordnung RD 1629/1991, welches jeder Region, so auch den Kanarischen Inseln, die Möglichkeit
gibt, selbst inhaltliche Erbschafts- und Schenkungssteuerregelungen zu treffen, die die Steuerlast direkt betreffen.
Wichtig:
Bei Nichtsteuerresidenten sind die staatlichen Normen anzuwenden und die Erbschaftssteuererklärung als auch die
Schenkungssteuererklärung in Madrid innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Schenkungsdatum abzugeben.
Sie müssen einen spanischen Steuervertreter benennen.
Bei Residenten ist die Erbschaftssteuererklärung im Modell 650 und 660 abzugeben, und die Schenkungsstgeuererklärung im Modell 651.
Beachten Sie die unten stehenden Ausfüllhinweise.
Zahlungen und Abgabe der genannten Steuererklärungen bei Residenten in:
Teneriffa Süd: Bei der Finanzbehörde oder dem Grundbuchamt in Arona, Adeje, Granadilla
Teneriffa Nord: Puerto de la Cruz, Tacoronte, Icod de los Vinos, Santa Cruz de Tenerife, La Laguna
Gran Canaria: Finanzbehörde und beim Grundbuchamt von San Bartolome de Tirajana 2, Telde 2, Santa Maria de Guia
Fuerteventura: Finanzbehörde und beim Grundbuchamt von Tuineje, Morro Jable und Corralejo
La Palma: Finanzbehörde Teneriffa Nord, Santa Cruz de la Palma, Los Llanos de Aridane
La Gomera: Finanzbehörde Zahlstelle in San Sebastian de la Gomera
Sollten Sie Ihren Lebensabend auf den kanarischen Inseln dauerhaft verbringen, und mehr als 183 Kalendertage dort Ihren
Aufenthalt haben, dann sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und haben die Steuervorteile in der Erbschafts- und
Schenkungssteuer, die jeder kanarische Inselbürger hat.
Jedoch sollte der Erblasser als weitere Voraussetzung vor dem Tod mindestens
5 Jahre auf Teneriffa oder anderen Kanarischen Inseln dauerhaft gelebt haben.
Bei einer Schenkung muss der Beschenkte auf Teneriffa
5 Jahre zuvor gelebt haben, oder es handelt sich um eine Immobilienschenkung.
Erbschaftssteuer auf Teneriffa, La Palma, La Gomera, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura:
Vererben Sie die Immobillie mit einem Wert von 130.000.- EUR an Ihr Kind, dann bleibt die Veerbung in der Erbschaftssteuer
steuerfrei, wenn das Kind die Immobilie 10 Jahre nicht weiterverkauft.
Im übrigen gilt die Einführung des Bonus in der Erbschaftssteuer von 99,9% des Steuerzahlbetrages aus dem Jahre 2008 nur noch
teilweise, da im Abril 2009 eine Einschränkung vorgenommen wurde, und der Erbe muss ein Kind bis 21 Jahre sein.
Schenkungssteuer für Geldschenkungen:
Eine Geldschenkung an ein Kind, welches Resident auf den Kanarischen Inseln ist, und nicht älter als 35 Jahre ,wird mit 85%
Freistellung des Schenkungsbetrages von der Schenkungssteuer steuerlich begünstigt. Der Höchst – Schenkungsbetrag ist 24.040.- EUR.
Im übrigen ist bei der Schenkung steuerlich begünstigt:
Unternehmensübergang ist zu 95% von der Steuerlast befreit, wenn der Schenker mindestens 65 Jahre alt ist, aus dem Unternehmen
austritt und hierfür noch eine Abfindung erhält und der Beschenkte das Unternehmen mindestens 10 Jahre weiterführt.
Die Schenkungssteuer wird zu 99,9% reduziert, wenn der Beschenkte zur Gruppe I gehört und die Schenkung in öffentlicher Urkunde
vollzogen wird.
Ausfüllhinweise:
Erbschaftssteuererklärung 650, 660
Die Erbschaftssteuer wird mit dem Todestag fällig und innerhalb von 6 Monaten ist die Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
Die Erben werden nach Geburtsdatum, Verwandtschaftsgrad einer Gruppe zugeordnet.
- Gruppe I: Minderjährige Abkömmlinge bis 21 Jahre
- Gruppe II: Abkömmlinge ab 21 Jahre, Ehegatten, Lebenspartner
- Gruppe III: Geschwister, u.a.
- Gruppe IV: Verwandte zum 4. Grad (Geburt)
- Vorvermögen des Erben beim Erbschaftsanfall: bis 402.678,11 Euro unbedenklich
- Angabe von Behinderungen, des Erbgrundes, Vermächtnis o.a.
- Inventarserstellung über allle Aktiva (Güter und Rechte) und Passiva
- Spanische Immobilien, Volleigentum, Nacktes Eigentum, Niessbrauch, Vermögen aus der gewerblichen Aktivität, Sichteinlagen
bei Banken, sonstige Kaptialanlagen, Darlehen, Schuldverschreibungen, Beteiligungen Kapitalgesellschaften, Fahrzeuge,
Schiffe, Zuschreibungen zum Nachlass aus Verfügungen innerhalb eines Jahres vor dem Tod u.a., Schenkungen innerhalb von 4 Jahren vor dem Tod
- Abziehbare Lasten (cargas deducibles), welche dauerhaft den Wert oder das Kapital mindern.
- Abziehbare Schulden und Verbindlichkeiten (deudas deducibles), die entweder durch Urteil zugesprochen sind, oder durch
privates oder öffentliches Dokument nachgewiesen werden.
- Abziehbare Ausgaben: letzte Krankenkosten des Erblassers, Beerdigung, Gerichtliche Streitigkeit im Interesse der Erben.
Die Kosten der Nachlassverwaltung sind nicht absetzbar.
Von der ermittelten Besteuerungsgrundlage wird ein Grundfreibetrag abgezogen.
Kind über 21 Jahre: 18.500.- EUR
Weiter wird abezogen:
Vermeidung der Doppelbesteuerung: Erbschaftssteuer, die in anderen Ländern bezahlt wurde.
99% der Steuerzahllast bei Weitergabe des Familienbetriebes, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Abzüge von bis zu 99,9% der Erbschaftssteuerlast bei Erben aus der Gruppe I, Lebensversicherungsauszahlungen
Aktuell:
Im April 2009 wurde das Erbschaftssteuergesetz für die Kanarischen Inseln nochmals verändert, in dem
der weite Freibetrag für Kinder von Erblassern mit Residenz auf Teneriffa, La Palma, El Hierro, La Gomera, Gran Canaria, Fuertventura,
Lanzarote, eingeschränkt wurde, und nur noch Minderjährige bis 21 Jahren in den Genuss von 99% Freibetrag ohne Begrenzung des
Immobilienwertes kommen.
Welches Erbrecht findet für Residenten auf den Kanaren Anwendung:
Erbschaften deutscher Staatsbürger auf Teneriffa richten sich nach dem materiellen Recht des Staates, dem der Verstorbene
am Todestag angehört hat, folglich dem deutschen Erbrecht, geregelt im BGB.
Diese Grundregel wird zudem im deutschen EGBGB und im spanischen Zivilgesetzbuch geregelt. Während das deutsche EGBGB eine
Rechtswahl des Verstorbenen bei der Wahl des materiellen Erbrechts bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlaubt, knüpft
das spanische Zivilgesetzbuch bindend an die Nationalität an, so dass nur bei Wechsel auf die spanische Staatsbürgerschaft,
spanisches Erbrecht Anwendung findet.
Diese strikte Anwendung kann bei einer Abwicklung einer Erbschaft auf Teneriffa hinderlich
sein, wenn der Verstorbene lange Zeit auf Teneriffa gelebt hat und keine Beziehungen mehr zu Deutschland pflegt oder in einer
Mischehe mit einem spanischen Staatsbürger gelebt hat und spanisches Güterrecht Anwendung findet.
Diese strikte Regelung verhindert auch die erleicherte Erbschaftsannahme und Erbschaftsabwicklung nach dem Tod.
Eine andere Frage ist, ob das spanische Erbrecht günstiger ist als das deutsche, wenn die Rechtswahl offen stünde.
Wichtig:
Es gilt,
- ein deutscher Staatsbürger wird nach deutschem Recht beerbt, gleichwohl in Spanien ein Testament erstellt wurde
- die Erbschaftssteuer ist für die Immobilie auf Teneriffa zu zahlen, soweit durch unsere Rechtsanwälte keine Regelung
getroffen wurde, die die Erbschaftssteuer vermeidet. Es gilt spanisches Erbschaftssteuerrecht mit den Sonderregelungen
der kanarischen Regierung
- zu prüfen bleibt, ob auch der deutsche Fiskus nach deutschem Erbschaftssteuerrecht, die Erbschaft in Spanien besteuern kann.
Dies ist in jedem Fall gegeben, wenn der Erbe in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass wir für die Nachlassplanung als auch die Erbschaftsabwicklung auf Teneriffa und andererorts
in Spanien zur Verfügung stehen.
TIPP:
Lassen Sie eine Erbschaft in den ersten sechs Monaten nach dem Todestag abwickeln, so zahlen Sie keine unnötigen
Verzugszinsen auf die Erbschaftssteuer.
Sie können bequem von Deutschland aus die Erbschaft von uns abwickeln lassen, ohne dass Sie auch nur einmal auf Teneriffa sein müssen.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: September 2010
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