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Rechtssicherheit beim Immobilienerwerb auf den Kanarischen Inseln
Es gilt spanisches Recht für Kaufverträge, die als Gegenstand eine Immobilie haben, die in
spanischem Hoheitsgebiet liegt. Deshalb sind auch mündliche und privatschriftliche Vor -
und Kaufverträge über Immobilien nach Art. 1278, 1280 CC rechtsverbindlich.
Der spanische Notar beurkundet nur und gibt keine Rechtsberatung zugunsten einer Partei.
Die Notarkosten berechnen sich bei Kaufverträgen nach einem Wertabhängigen Anteil,
der beim steigenden Wert abnimmt. Die Bandbreite erstreckt sich vom 0,3-4,5
Der Kaufvertrag sollte von einem Rechtsanwalt vorformuliert werden. Erbrechtliche, steuerrechtliche
und familienrechtliche Regelungen können so zu Ihren Gunsten in die Vertragsgestaltung eingebracht werden.
Ebenso wird Ihr Rechtsberater das Grundbuch einsehen und die Kaufpreiszahlung abwickeln.
Diese sollte nicht vor Kaufvertragsabschluss geleistet werden und steuerliche Einbehalte
für den Verkäufer müssen beachtet werden.
Mit Unterschrift des notariellen Kaufvertrags geht nach Art.1462 CC das Eigentum an der
Immobilie auf den Käufer über.
Die notarielle Kaufvertragsurkunde wird beim Grundbuchamt vorgelegt und die Eintragung des
Käufers als neuer Eigentümer beantragt.
In der Regel ist dort 6,5% ITP (Grunderwerbssteuer) zu zahlen. Bei neuen Immobilien fällt
statt 6,5% ITP die Mehrwertsteuer und die Dokumentensteuer an, die regional unterschiedlich
sind. Die Gebühren des Grundbuchamtes richten sich genauso wie die Notarkosten nach dem
Kaufpreiswert (0,2-1,75 ).
Nach der Eintragung im Grundbuch sind Sie rechtlich geschützter Eigentümer Ihrer Traumimmobilie.
Zu guter Letzt wird Ihr Rechtsberater noch Grundsteuer, Wasser - , Strom- und Abfallgebühren auf
Sie ummelden, sowie den Antrag auf Begleichung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer stellen.
Die Einzahlung der 3 %, einbehalten von der an den Verkäufer bezahlten Kaufpreissumme, ist innerhalb von
30 Tagen nach der Unterschrift des Kaufvertrages bei dem Notar beim spanischen Finanzamt einzubezahlen.
TIPP:
Die häufige Unsitte, den Kaufpreis in notariellen Kaufvertragsurkunde
unterzubewerten,
ist für den Käufer nur von Nachteil. Ist dieser Wert niedriger als der Marktwert,
wird die Steuerbehörde den Wert festsetzen und nach ca. 2 Jahren die zu wenig gezahlte
Grunderwerbsteuer nachfordern, und zwar mit Verzugszinsen.
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Rechtslage: 01.07.2008
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