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Erbschaftssteuer Kanarische Inseln

Zum 1.1.2008 wird eine Erbschaft auf den Kanarischen Inseln zu 99,9 % von der Erbschaftssteuer freigestellt.

Für Immobilieneigentümer, die nur ihre Ferienresidenz auf einer der Inseln, sei es Teneriffa, La Palma, La Gomera, El Hierro, Gran Canaria, Fuerteventura oder Lanzarote haben, gilt diese Regelung nicht.

Der Erblasser muss mindestens 5 Jahre vor dem Tod seinen nachweisbaren dauerhaften Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln gehabt haben.

Der Erbfall muss nach dem 01.01.2008 eingetreten sein.

Weitere Begrenzungen beziehen sich auf den Kreis der Erben, die in der Regel wie Abkömmlinge nahe Verwandtschaft haben oder Ehegatte sein sollten.

Die neue Erbschaftssteuerregelung ist für die Planung von Erbschaften äusserst wichtig und wird die Flucht in SL Gründungen und sonstige kostenintensive Gestaltungsformen oftmals ersparen.

Es bleibt jedoch dabei, dass Erbschaften in einem formellen Verfahren angenommen werden müssen und eine Erbschaftssteuererklärung fristgemäss abgegeben werden muss.

Denn die verkehrswertbezogene Bewertung der Immobilie führt zu einer Erbschaftssteuerlast.

Wir beraten Sie gerne in Steuer und Recht in Spanien.

Cano & Luickhardt SL
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Rechtslage: Januar 2008


 
     
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